in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin beanzeigte am 18. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstens als Nötigung, dass der Beschuldigte am 14. März 2019 beim Bezirksgericht Lenzburg ohne vorgängige Betreibung und in rechtsmissbräuchlicher Weise ein gegen sie gerichtetes Konkursbegehren eingereicht habe. Zweitens beanzeigte sie, dass der Beschuldigte bei seiner Parteibefragung vom 29. April 2019 gelogen und so das Konkursgericht zu einem für sie nachteiligen Entscheid (Konkurseröffnung) bewegt habe.