Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.78 (STA.2023.5618) Art. 157 Entscheid vom 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin beanzeigte am 18. Juli 2023 bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau erstens als Nötigung, dass der Beschuldigte am 14. März 2019 beim Bezirksgericht Lenzburg ohne vorgängige Betreibung und in rechtsmissbräuchlicher Weise ein gegen sie gerichtetes Konkursbe- gehren eingereicht habe. Zweitens beanzeigte sie, dass der Beschuldigte bei seiner Parteibefragung vom 29. April 2019 gelogen und so das Kon- kursgericht zu einem für sie nachteiligen Entscheid (Konkurseröffnung) be- wegt habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess bezüglich dieser Strafan- zeige am 21. Februar 2024 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 26. Februar 2024 genehmigte Nichtanhandnahmeverfü- gung. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. März 2024 Be- schwerde gegen die ihr am 7. März 2024 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie folgenden Antrag: " Es seien die Akten und die digitale Aufnahme des Konkursverfahrens […] beim Obergericht des Kantons Aargau und die vorinstanzlichen Strafakten […] bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen." In materieller Hinsicht stellte sie folgende Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Februar 20214 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft an- zuweisen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen fal- scher Parteiaussage i.S. von Art. 306 StGB, Nötigung i.S. von Art. 181 StGB und (Prozess-)Betrug i.S. von Art. 146 StGB sowie möglicher weite- rer Delikte zu eröffnen und diesen angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschwerdeführerin ist als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Es seien ihr die entsprechenden Verfahrensrechte und die Teilnahme an Ein- vernahmen zu gewähren. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin (Zivil- und Strafklägerin) Schadenersatz von CHF 25'053.65 zu bezahlen. -3- 4. Unter Kosten-, Genugtuung- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schuldigten." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2024 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde der Beschwer- deführerin am 28. März 2024 zur Abholung bis zum 4. April 2024 gemeldet und von ihr (nach Verlängerung der Abholfrist) am 9. April 2024 am Schal- ter abgeholt. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 15. April 2024. 3.3. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Als Privatklägerschaft und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen (wie etwa Betrug) gilt der Träger des ge- schädigten Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 und E. 4.2). Der Tatbestand der Nö- tigung schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Auch eine juristische Person kann daher durch Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2). -4- 1.3. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige sinnge- mäss vor, sie mit dem Konkursbegehren widerrechtlich unter Druck bzw. zu Zahlungen genötigt zu haben. Ausserdem warf sie dem Beschuldigten vor, im Konkursverfahren bei seiner Befragung vom 29. April 2019 (act. 19 f.) gelogen und so das Konkursgericht getäuscht zu haben. Diesbezüglich sprach sie in ihrer Strafanzeige von "Lügen bei der Parteibefragung" und mit Beschwerde von einem Prozessbetrug. Gestützt auf diese Ausführungen ist die prozessuale Geschädigten- und damit Parteistellung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu bejahen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht erhoben und die ein- verlangte Kostensicherheit fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde (unter Vorbehalt von E. 1.4) einzutreten ist. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Beschwerde (S. 5) auch als Prozessbetrug vor, im Beschwerdeverfahren gegen die Kon- kurseröffnung mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (act. 22) behauptet zu haben, "dass CHF 350.00 nicht bezahlt worden seien", obwohl er gewusst habe, dass diese Fr. 350.00 erst am 6. Mai 2019 fällig geworden seien. Dieser Vorwurf war weder Gegenstand der Strafanzeige noch der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dementsprechend kann dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 390, 543). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Im Übrigen behauptete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ein- zig, dass das Konkursgericht über die Beschwerdeführerin den Konkurs er- öffnet habe, weil "die restlichen CHF 350.00" nicht bezahlt worden seien. Was hieran wahrheitswidrig gewesen sein soll, ist in Beachtung des Kon- kursentscheids vom 29. April 2019 (act. 16 ff.) nicht einsichtig. 1.4.2. Selbst bei Gutheissung der Beschwerde wäre einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau allenfalls anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Auch in diesem Fall wäre es aber nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, in der Sache ein ma- terielles Urteil zu fällen, weshalb auch auf den Antrag der Beschwerdefüh- rerin, es sei der Beschuldigte zu einer Schadenersatzzahlung zu verurtei- len, nicht einzutreten ist. -5- 2. 2.1. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurden bei- gezogen. 2.2. Die Beschwerdeführerin liess ihren Antrag, es seien auch die Verfahrens- akten des gegen die Konkurseröffnung gerichteten Beschwerdeverfahrens […] (samt einer "digitalen Aufnahme") beizuziehen, unbegründet. Von da- her kann dieser Antrag nicht Anlass sein, die Verfahrensakten des Be- schwerdeverfahrens […] in toto beizuziehen. Wie nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, ist partiell aber auf die Akten des Beschwerdeverfahrens […] Bezug zu nehmen. Teilweise sind diese Akten bereits Bestandteil der beigezogenen Akten der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, was etwa für den Entscheid der 4. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts […] gilt (act. 24 ff.). Beizuziehen ist einzig noch die gegen den Konkurseröffnungsentscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2019, wobei ohne Weiteres voraus- gesetzt werden darf, dass der Beschwerdeführerin diese ihre eigene Be- schwerde bereits vorliegt. 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, mithin weil feststehe, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sie kann aber auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden, wie wenn etwa gar nie ein Ver- dacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfol- gung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 4. 4.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, -6- zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 4.2. Der Sachverhalt, gestützt auf welchen der Nötigungsvorwurf zu beurteilen ist, stellt sich wie folgt dar: - Der Beschuldigte stellte am 14. März 2019 für die C._____ AG beim Bezirksgericht Lenzburg ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (act. 3 f.). Er machte dabei folgende Konkursforderungen in Gesamthöhe von Fr. 6'663.10 geltend: Rechnung […] vom [Datum] Fr. 3'468.75 Rechnung […] vom [Datum] Fr. 743.55 Rechnung […] vom [Datum] Fr. 1'789.35 Rechnung […] vom [Datum] Fr. 661.45 - Mit Eingabe vom 16. April 2019 (act. 8) führte die Beschwerdeführerin aus, alle vier Forderungen "aus Kulanz" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" beglichen zu haben, obwohl sie "völlig haltlos" bzw. "überteuert und unberechtigt" seien und es "keinerlei unterzeich- nete Auftragsbestätigungen" gebe. - Mit Eingabe vom 23. April 2019 (act. 7) teilte der Beschuldigte dem Konkursgericht mit, dass drei weitere Teilzahlungen von Fr. 3'468.75, Fr. 743.55 und Fr. 661.45 (gesamthaft: Fr. 4'873.75) erfolgt seien. Offen sei noch ein Betrag von Fr. 350.00. Bei diesen Fr. 350.00 handelte es sich offensichtlich um einen vom Konkursgericht mit Verfügung vom 18. März 2019 (act. 14 f.) von der C._____ AG eingeforderten Kosten- vorschuss, welchen der Beschuldigte der Beschwerdeführerin ebenfalls am 23. April 2019 in Rechnung gestellt hatte (act. 5 f.). - Am 29. April 2019 fand in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Konkursverhandlung mit Befragung des Beschuldigten als Partei statt. Im Anschluss an diese Verhandlung stellte das Konkursgericht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Anzahlung von Fr. 4'873.75 geleistet habe und dass noch eine Restforderung von Fr. 350.00 offen sei. We- gen dieser Restforderung eröffnete es ohne Aufschub den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die 4. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts hob diese Konkurseröffnung mit Entscheid […] auf und schrieb das Konkursverfahren zufolge eines am 6. Mai 2019 vom Be- schuldigten erklärten Rückzugs des Konkursbegehrens ab. 4.3. Die Beschwerdeführerin bezeichnete mit Strafanzeige das Konkursbegeh- ren des Beschuldigten als ein (im Sinn einer Nötigung) -7- rechtsmissbräuchlich eingesetztes Druckmittel (mit Verweis auf verschie- dene Bundesgerichtsentscheide, so etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anerkannte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Androhung einer Betreibung eine (nötigende) Drohung sein könne, weil darin eine Ankündigung eines vom Willen des Täters abhängigen Übels (nämlich der Betreibung selbst) liegen könne. Die Betreibung selbst oder ein unangekündigt gestelltes Gesuch um Konkurseröffnung sei aber keine Drohung. Das an die Einleitung der Be- treibung anknüpfende Übel (die Konkurseröffnung) hänge nämlich nicht vom Willen des Gesuchstellers ab, sondern von den hierfür zuständigen Behörden. Der Tatbestand der Nötigung sei vorliegend daher bereits man- gels eines tauglichen Nötigungsmittels nicht erfüllt. 4.4. Eine Betreibung stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine un- zulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuch- lich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Warum diese Rechtsprechung sinngemäss nicht auch für ein ohne vorgängige Betreibung unangekündigt und rechtsmissbräuchlich gestelltes Konkursbegehren gelten soll, ist nicht einsichtig. Solch ein Konkursbegeh- ren führt zwar in der Regel nicht in massgeblicher Abhängigkeit vom Willen des mutmasslichen Täters zu einer Konkurseröffnung. Es führt aber zu- nächst zu einem Konkursverfahren, dessen Ausgang gerade für den davon Betroffenen nicht von Beginn weg sicher absehbar sein muss, weshalb er sich – ähnlich wie bei einer herkömmlichen Betreibung – genötigt sehen kann, dagegen mit womöglich nicht unerheblichem Aufwand vorzugehen. Die mit einem solchen Konkursverfahren für den davon Betroffenen einher- gehenden Unannehmlichkeiten und Unsicherheiten sind ohne Weiteres vergleichbar mit denjenigen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung. Auch steht ausser Frage, dass ein Täter auf den Gang des Konkursverfah- rens und die dadurch für den Betroffenen geschaffenen Unannehmlichkei- ten und Unsicherheiten Einfluss nehmen kann. So hat ein Täter etwa die Möglichkeit, ein dem Betroffenen aufgezwungenes Konkursverfahren je- derzeit durch Abgabe einer Rückzugserklärung zu beenden, und kann er dies von einer beliebigen Gegenleistung des Betroffenen, die nicht zwin- gend der Konkursforderung zu entsprechen hat, abhängig machen. 4.5. Dass somit auch ein unangekündigt und rechtsmissbräuchlich gestelltes Konkursbegehren den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann, ändert aber nichts daran, dass auf eine entsprechende Strafanzeige hin nur dann er- gänzende Ermittlungen anzuordnen sind oder gar eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, wenn die in der Strafanzeige behauptete Rechtsmiss- bräuchlichkeit des Konkursbegehrens eine plausible Tatsachengrundlage -8- hat, die ein derartiges Vorgehen geboten erscheinen lässt. Dies ist hier nicht der Fall: - Erstens weisen Art und Höhe der vom Beschuldigten im Konkursbe- gehren geltend gemachten Forderungen nicht auf eine rechtsmiss- bräuchliche Geltendmachung hin. Die Beschwerdeführerin hatte mit Eingabe vom 16. April 2019 die Kon- kursforderungen einerseits zwar (ohne nähere Begründung) als "halt- los" und "unberechtigt" bezeichnet, hatte andererseits aber auch davon gesprochen, dass diese "überteuert" gewesen seien und dass es "kei- nerlei unterzeichnete Auftragsbestätigungen" gegeben habe. Dies ist so zu verstehen, dass die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 14. März 2019 geltend gemachten Konkursforderungen durchaus auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen realen Sachverhaltshinter- grund hatten und nicht einfach völlig aus der Luft gegriffen waren. Strittig kann somit im Wesentlichen nur die Höhe der Konkursforderun- gen gewesen zu sein. Diesen lagen offenbar verschiedene handwerkli- che Servicearbeiten zu Grunde (vgl. hierzu auch Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid, Rz. 34 f.). Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, plausibel darzulegen, warum die Geltendmachung dieser Forderungen im Rahmen eines Konkursbegehrens entgegen dem ersten Eindruck womöglich rechts- missbräuchlich war. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu aber weder in ihrer Strafanzeige noch mit Beschwerde (vgl. hierzu auch Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen den Konkurseröffnungsent- scheid, Rz. 36, wonach zuerst in bilateralen Gesprächen versucht wor- den sei, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, was bei offensicht- lich rechtsmissbräuchlich hohen Forderungen wohl kaum der Fall ge- wesen wäre). - Zweitens ist nicht ersichtlich, warum die Geltendmachung dieser For- derungen in Form eines Gesuchs um Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung vorliegend rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen einen im Handelsregister eingetragenen Schuldner ist möglich, wenn dieser seine Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Für die Annahme einer Zahlungseinstellung ist genügend, dass der Schuldner während längerer Zeit einen erheblichen Anteil der laufenden und un- bestrittenen Forderungen nicht bezahlt, z.B. indem er systematisch Rechtsvorschlag erhebt. Die Zahlungseinstellung gilt dabei als das äusserlich erkennbare Merkmal einer Zahlungsunfähigkeit. Bezieht sich die Zahlungseinstellung auf die fälligen Löhne der Arbeitnehmer oder auf öffentlich-rechtliche Forderungen, wie etwa AHV-, IV- und UVG- -9- Prämien, ist Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.d.R. erfüllt (ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 ff. zu Art. 190 SchKG). Zwar machte die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid geltend, einzig "unter dem Druck der dro- henden Konkurseröffnung" die noch offenen Rechnungen bezahlt zu haben (Rz. 42), und erscheint diese Behauptung nicht unglaubhaft. Dies allein lässt das vom Beschuldigten gestellte Begehren um Kon- kurseröffnung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren aber noch nicht einmal vermutungsweise als rechtmissbräuchlich erscheinen. Für eine entsprechende Vermutung müsste vielmehr die vom Beschuldigten im Konkursbegehren vom 14. März 2019 aufgestellte Behauptung, die Be- schwerdeführerin habe zumindest partiell ihre Zahlungen eingestellt, mangels entsprechender Hinweise geradezu haltlos erscheinen, was aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht der Fall ist. Der Beschuldigte hatte in seinem Konkursbegehren vom 14. März 2019 auf einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019 verwiesen, wonach es im Zeitraum März 2017 – Ja- nuar 2019 zu 30 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin gekom- men sei. Allein im Zeitraum September 2018 – Januar 2019 sei es zu 18 Betreibungen in Gesamthöhe von rund Fr. […] gekommen, wobei die Beschwerdeführerin in 17 Fällen Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen in ihrer Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung nicht und verwies stattdessen auf einen Betreibungsregisterauszug vom 10. Mai 2019, wonach ein Grossteil der offenen Betreibungsforderungen (zwischenzeitlich) be- zahlt worden sei (Rz. 27). So habe sie etwa am 10. Mai 2019 offene Forderungen der […] Vorsorgestiftung in Höhe von rund Fr. […] begli- chen (Rz. 29 f.). An noch offenen Betreibungen verwies sie unter ande- rem auf drei (von ihr bestrittene) Lohnforderungen (Rz. 32). Losgelöst davon, inwieweit all diese Betreibungen berechtigt waren oder nicht, zeichnen sie vom Zahlungsverhalten der Beschwerdeführe- rin insgesamt kein Bild, welches den Schluss des Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungen zumindest partiell eingestellt habe, geradezu haltlos erscheinen liesse. - Drittens legen auch keine anderen Umstände, wie insbesondere das Verhalten des Beschuldigten während des laufenden Konkursverfah- rens, ergänzende Ermittlungen oder gar die Eröffnung einer Strafunter- suchung wegen Nötigung nahe (vgl. hierzu sogleich E. 5). - 10 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige unter Bezugnahme auf Art. 191 Abs. 2 ZPO als weiteren Straftatbestand "Lügen bei der Parteibefragung" vom 29. April 2019 vor. Der Beschuldigte habe den vom Konkursgericht einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 350.00 als "offene Forderung" bezeichnet, obwohl damals "noch nicht über den Kos- tenvorschuss entschieden" und die ihr rechtswidrig gestellte Rechnung über Fr. 350.00 noch nicht fällig gewesen sei. Mit Beschwerde sprach sie in diesem Zusammenhang von einem Prozessbetrug (S. 5). 5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu in ihrer Nichtanhand- nahmeverfügung aus, dass eine Parteibefragung nach Art. 191 ZPO keine Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO sei. Während eine Falschaussage bei einer Parteibefragung nach Art. 191 Abs. 2 ZPO einzig mit einer (aus- schliesslich vom Zivilrichter als Disziplinarmassnahme auszusprechenden) Ordnungsbusse geahndet werde, sei die Beweisaussage nach Art. 192 ZPO mit einer Strafandrohung i.S.v. Art. 306 StGB verbunden. Nachweislich der Akten habe es sich bei der am 29. April 2024 stattgefun- denen Befragung des Beschuldigten um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO gehandelt. Der Beschuldigte sei unter Hinweis auf Art. 191 Abs. 2 ZPO entsprechend belehrt worden. Eine in ihre Zuständig- keit fallende Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 306 StGB falle daher ausser Betracht. 5.3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass es sich bei der Befragung des Beschuldigten vom 29. April 2019 nicht um eine Parteibe- fragung i.S.v. Art. 191 ZPO gehandelt habe, sondern um eine Parteibefra- gung i.S.v. Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO, bei welcher er (der Beschuldigte) zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung und zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen und entsprechend belehrt worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: - Gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mit- wirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben als Partei oder Zeuge oder Zeugin wahrheitsgemäss auszusagen. Diese Bestimmung regelt einzig die Mitwirkungspflicht der Parteien und von Dritten. Selbst wenn eine nicht wahrheitsgemässe Aussage des Beschuldigten vorge- legen haben sollte und man dies als eine Verletzung seiner Mitwir- kungspflicht betrachtete, wäre diese Verletzung der Mitwirkungspflicht einzig vom Konkursgericht i.S.v. Art. 164 ZPO zu ahnden gewesen, mit- hin durch Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung (vgl. hierzu etwa - 11 - ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 160 ZPO). Der Vorwurf an den Be- schuldigten, durch falsche Aussagen seine Mitwirkungspflicht unge- rechtfertigterweise verletzt zu haben, ist – ob begründet oder nicht – ohne strafrechtliche Relevanz. - Gemäss Art. 191 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen. Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen (Art. 191 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 192 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. Die Parteien werden vor der Beweis- aussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaus- sage gemäss Art. 306 StGB hingewiesen (Art. 192 Abs. 2 ZPO). Die rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Unterschied zwischen Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO und Be- weisaussage i.S.v. Art. 192 ZPO sind korrekt und wurden von der Be- schwerdeführerin denn auch nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Auch die weitere Feststellung, dass der Beschuldigte am 29. April 2019 einzig im Rahmen einer Parteibefra- gung i.S.v. Art. 191 ZPO befragt wurde, ist zutreffend, lässt sich dem Einvernahmeprotokoll doch in keiner Weise entnehmen, dass der Be- schuldigte durch Hinweis auf Art. 306 StGB einer Beweisaussage unter Strafdrohung i.S.v. Art. 192 ZPO unterstellt worden wäre. - Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise für eine Falschaussage des Beschuldigten bzw. einen derart begangenen Prozessbetrug. Anläss- lich seiner Parteibefragung am 29. April 2019 gab der Beschuldigte zur Frage, ob der Betrag von Fr. 350.00 zwischenzeitlich nicht beglichen worden sei, lediglich zur Antwort: " Nein, nach heutigem Stand nicht. Die anderen Beträge sind am 16.04.2019 und 18.04.2019 bezahlt worden." Weil der Beschwerdeführer selbst eingestand, damals die fraglichen Fr. 350.00 noch nicht bezahlt zu haben, ist in dieser Äusserung nichts anderes als die wahrheitsgemässe Beantwortung einer konkreten Frage zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn die den Fr. 350.00 zugrunde liegende Forderung gar nicht berechtigt oder am 29. April 2019 zumin- dest noch nicht fällig gewesen wäre, was aber gestützt auf die Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. April 2019 (act. 10) nicht zutrifft. - 12 - 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 1'037.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Be- schwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 37.00 zu be- zahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 13 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard