2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 541.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und insoweit mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen. - 21 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)