Es verhält sich damit anders als im Beschwerdeverfahren SBK.2023.34. In diesem wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt, die im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden konnte. Entsprechend stand dem Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens in der Sache eine Entschädigung zu (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 14 zu Art. 436 StPO). 9.2. Der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, ihm ist daher von vornherein kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: