9. 9.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Umfang seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Da der Ausgang des Strafverfahrens noch nicht feststeht, ist es zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).