7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit begründet, als mit ihr die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend die Barbezüge von Fr. 20'000.00 am 27. Januar 2020 sowie von Fr. 6'000.00 am 28. April 2020 gerügt werden. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.