6.5.2. Sollte sich vorliegend eine relevante Konkurrenz zwischen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ergeben, ginge die Veruntreuung vor. Indessen ist die Sachlage vorliegend noch nicht abschliessend geklärt, weshalb keine abschliessende rechtliche Würdigung vorgenommen werden kann, die ohnehin nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist. Relevant ist einzig, dass derzeit (mit einer Sicherheit von mehr als fünfzig Prozent) weder eine Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB noch eine solche nach Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ausgeschlossen werden kann.