6.5. 6.5.1. Mögliche Konkurrenzen der Veruntreuung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ergeben sich nur beim Treubruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und beim Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Ausgeschlossen bleibt eine Konkurrenz beim Fehlen der Bereicherungsabsicht, bei nicht anvertrauten Werten und bei Fehlen der Aneignung. Hier kommt – bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale – nur Art. 158 StGB in Frage.