Aus dem Kontoauszug konnte der Beschuldigte daher nicht ersehen, zu welchem Zweck die Barabhebung erfolgte. Entsprechend ist nach aktuellem Aktenstand davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist wahrte, indem er mit Strafanzeige vom 28. Februar 2022 Strafantrag stellte. - 19 -