Denn die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kontoauszüge davon Kenntnis nehmen konnte, dass der Beschuldigte Geld vom Konto der gemeinsamen Mutter abgehoben hatte, implizierte nicht, dass er Kenntnis von allfälligen Straftaten seines Bruders hatte. Unstrittig hat der Beschuldigte nach dem Tod seiner Mutter auch Nachlassschulden im Interesse aller Erben bezahlt. Aus dem Kontoauszug konnte der Beschuldigte daher nicht ersehen, zu welchem Zweck die Barabhebung erfolgte.