Ohnehin aber hätte auch eine Kenntnis der Kontovollmacht die Strafantragsfrist noch nicht ausgelöst. Diese lief noch nicht einmal, als der Beschwerdeführer aufgrund der Zustellung der Kontoauszüge durch die F._____ Bank AG am 2. Dezember 2021 von den Barabhebungen des Beschuldigten über Fr. 20'000.00 erfahren hatte. Denn die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kontoauszüge davon Kenntnis nehmen konnte, dass der Beschuldigte Geld vom Konto der gemeinsamen Mutter abgehoben hatte, implizierte nicht, dass er Kenntnis von allfälligen Straftaten seines Bruders hatte.