Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund der Steuerveranlagung 2020 der Mutter Kenntnis davon haben müssen, dass der Beschuldigte über eine Einzelvollmacht für die Konten der Mutter verfügt. Es ist nicht ersichtlich, woraus die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus der Vertretung in einem Steuerverfahren auf eine Kontovollmacht schliesst. Ohnehin aber hätte auch eine Kenntnis der Kontovollmacht die Strafantragsfrist noch nicht ausgelöst.