Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat sich in der Einstellungsverfügung zur Wahrung der Antragsfrist bloss in einem obiter dictum geäussert. In der Beschwerdeantwort hat sie aber ausgeführt, sie sei dezidiert der Ansicht, dass die Strafantragsfrist nicht gewahrt worden sei. Aus diesem Grund scheint es angezeigt, dass sich die Beschwerdekammer zur Fristwahrung äussert.