6.4.2. Die hier noch relevanten Vorwürfe der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfolgten nach dem Tod von E._____ und damit zum Nachteil der Miterben des Beschuldigten. Es handelt sich hierbei um die Geschwister des Beschuldigten. Bei diesen handelt es sich um Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Entsprechend sind die infrage stehenden Delikte lediglich auf Antrag zu verfolgen.