Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Vom Verletzten wird nicht erwartet, dass er nach dem Täter forscht. Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).