6.4. 6.4.1. Sowohl die Veruntreuung als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 sowie Art. 158 Ziff. 3 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei strafbaren Handlungen nach dem Tod eines Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft kann jeder Erbe einzeln Strafantrag stellen (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art.