Im Weiteren kann entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mindestens eine vorübergehende Vermögensgefährdung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, hat der Beschuldigte sich doch ohne dass er den anderen Erben entsprechende Sicherheiten eingeräumt hätte oder diese auch nur über den Bezug informiert hätte, aus dem Nachlassvermögen insgesamt Fr. 26'000.00 bezogen, wovon er bisher Fr. 20'000.00 zurückbezahlt hat. Zu Recht weist der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hin, dass der Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB keine Bereicherungsabsicht voraussetzt.