___ – einen Saldo von Fr. 61'532.70 und jenes bei der G._____ AG einen Saldo von Fr. 43'427.45 auf. Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner (über den Tod hinaus faktisch weiterbestehenden) Einzelvollmacht selbständig agieren. Im Weiteren kann entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mindestens eine vorübergehende Vermögensgefährdung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, hat der Beschuldigte sich doch ohne dass er den anderen Erben entsprechende Sicherheiten eingeräumt hätte oder diese auch nur über den Bezug informiert hätte, aus dem Nachlassvermögen insgesamt Fr. 26'000.00 bezogen, wovon er bisher Fr. 20'000.00 zurückbezahlt hat.