Beschuldigte im Interesse seiner Miterben gehandelt hätte, als er eigenmächtig Bargeld vom Konto der Mutter bezog, kann schwerlich behauptet werden. Auf die Frage, ob es sich (jedenfalls) beim Bezug der Fr. 6'000.00 um ein Honoraranspruch gehandelt hat, wurde bereits im Zusammenhang mit der Veruntreuung eingegangen und festgehalten, dass dies nach derzeitiger Aktenlage nicht feststeht. Infrage steht vorliegend zudem zweifellos ein nicht unerhebliches Vermögen. Das Konto bei der F._____ Bank AG wies per 31. Dezember 2019 – und damit weniger als einen Monat vor dem Tod von E._____ – einen Saldo von Fr. 61'532.70 und jenes bei der G._____ AG einen Saldo von Fr. 43'427.45 auf.