Entsprechend agierte der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter allenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag. Als solcher wäre er laut Gesetz verpflichtet gewesen, "das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht" (Art. 419 OR). Dass der - 17 -