6.3.2. Wie bereits dargelegt, steht im derzeitigen Untersuchungsstadium nicht fest, auf welcher Grundlage der Beschuldigte die Zahlungen für die Mutter gestützt auf die ihm erteilte Einzelvollmacht ausgeführt hat. Denkbar erscheinen ein Auftrag (sei er unentgeltlich oder entgeltlich gewesen) oder eine blosse Gefälligkeit. Selbst ein Auftragsverhältnis wäre aber mit dem Tod der Mutter – von dringlichen Geschäften abgesehen (Art. 405 Abs. 2 OR) – beendet worden (Art. 405 Abs. 1 OR). Entsprechend agierte der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter allenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag.