werden der Vermögensverwalter, der über den Tod seines Auftraggebers hinaus ohne Vollmacht zum Schaden der Erben wirtschaftet, und der Erbe, der über ein in Wertpapieren angelegtes Vermögen zum Nachteil seiner Miterben verfügt, genannt (TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 158 StGB). Als Folge der vorbeschriebenen pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen, wobei eine vorübergehende Vermögensgefährdung genügt (NIGGLI, a.a.O., N. 127 und N. 130 ff. zu Art. 158 StGB).