158 StGB). Als Indizien der geforderten Selbständigkeit erkennt das Bundesgericht in einer praktisch feststehenden Formel die Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch interne Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächliche Verantwortung dafür (NIGGLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 158 StGB). Entsprechend wertet das Bundesgericht als Indiz der Selbständigkeit die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile. Unterschriftsberechtigung erscheint indes nicht notwendig, gleiches gilt a fortiori hinsichtlich Einzelunterschriftsberechtigung.