6.3. 6.3.1. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht (unter anderem), wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gleiches gilt auch für einen Geschäftsführer ohne Auftrag. - 16 - Eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begeht der Täter, wenn er in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 StGB).