Zustimmung verdient indessen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass mit Bezug auf die übrigen auf den Konten von E._____ vom Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen kein Tatverdacht vorliegt, der eine (weitergehende) Untersuchung rechtfertigen würde. Zwar mag es sich möglicherweise so verhalten, dass nicht betreffend alle dieser Transaktionen Quittungen oder andere Belege vorliegen, welche Klarheit über die Verwendung des Gelds schaffen würden. Allein dies begründet aber keinen Tatverdacht. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, ohne Tatverdacht sämtliche Transaktionen, die während der letzten Jahre vor oder kurz nach dem Tod von E.___