Damit kann entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im vorliegenden Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der beiden nach dem Tod erfolgten Barabhebungen von Fr. 6'000.00 und von Fr. 20'000.00 ein Freispruch des Beschuldigten deutlich wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung.