Diese Barabhebung kurz nach dem Tod der Mutter mutet merkwürdig an. Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte den Betrag circa 21 Monate später wieder auf das Konto der verstorbenen Mutter einbezahlte, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dies von Anfang an seiner Absicht entsprochen habe. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte dies nur tat, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit begonnen hatte, Nachforschungen anzustellen und kritische Fragen zu stellen (vgl. etwa Strafanzeige vom 28. Februar 2022 Rz. 7 ff.).