Das eben Gesagte gilt im Prinzip auch für die Barabhebung von Fr. 20'000.00. Diesen Betrag hob der Beschuldigte am […Datum im Januar 2020…], mithin also zwei Tage nach dem Tod der Mutter ab. Begründet hat der Beschuldigte den Bargeldbezug lediglich damit, dass es sich um eine "Furzidee" gehandelt habe und er den Betrag lediglich zuhause gehütet habe, bis er ihn am 2. November 2021 wieder einbezahlt habe (Frage 37 ff. der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022). Diese Barabhebung kurz nach dem Tod der Mutter mutet merkwürdig an.