Denn relevant ist nicht, ob der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung bereit war, sondern ob er bei Bezug der Fr. 6'000.00 in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht für sämtliche Miterben transparent die Fr. 6'000.00 abhob. Vielmehr hat er diese eigenmächtig und heimlich abgehoben. Aufgefallen ist der Bezug einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer die Kontoauszüge der Konten seiner Mutter genau studiert und - 15 - betreffend den Hintergrund der einzelnen Transaktionen Nachforschungen angestellt und kritische Fragen gestellt hat.