Betreffend den Bezug von Fr. 6'000.00 lässt sich eine fehlende Bereicherungsabsicht wegen Vorliegens von Ersatzbereitschaft entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sodann nicht ohne Weiteres daraus ableiten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in Aussicht stellte, die Fr. 6'000.00 zurückzubezahlen, falls sich herausstellen sollte, dass der Bezug nicht rechtmässig gewesen wäre (Frage 65 der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022). Denn relevant ist nicht, ob der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung bereit war, sondern ob er bei Bezug der Fr. 6'000.00 in Bereicherungsabsicht gehandelt hat.