2019, N. 8 und 11 zu Art. 13 StGB). Das Vorliegen eines solchen Irrtums drängt sich aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Untersuchung aber nicht auf, zumal der Beschuldigte auch nicht erklären kann, weshalb ihm gerade Fr. 6'000.00 als Entschädigung zugestanden sein sollen.