Möglich erscheint allerdings, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich des Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs in einem Irrtum befand, wobei es sich hierbei nicht um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB, sondern um einen Irrtum über ein rechtlich normiertes Element des Sachverhalts und damit um einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB gehandelt hätte, der bei Bejahung zu einer fehlenden Vorsätzlichkeit führen würde (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 13 StGB; NIG- GLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 11 zu Art.