- 14 - (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beschuldigte machte bisher jedoch nicht konkret geltend, er habe mit der Mutter ausdrücklich oder mindestens konkludent vereinbart, dass er für die Unterstützungsleistungen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Insbesondere findet sich hierzu auch nichts im vom Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Oktober 2022 eingereichtem "Rechtfertigungsschreiben". Von Üblichkeit einer Entschädigung kann zudem bei Unterstützungsleistungen zugunsten einer betagten Mutter nicht ausgegangen werden.