Der Beschuldigte führte hierzu lediglich aus, es sei seine persönliche Einschätzung gewesen, dass ihm dieser Betrag zustehe, wobei er aber nicht erklären konnte, weshalb genau Fr. 6'000.00 geschuldet gewesen sein sollen (vgl. Fragen 45 und 71 f. der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022). Auch wenn durchaus denkbar erscheint, dass der Beschuldigte die Unterstützungsleistungen zugunsten der Mutter nicht nur aus Gefälligkeit, sondern gestützt auf einen (mindestens konkludent geschlossenen) Auftrag erbrachte, so hätte er bloss Anspruch auf eine Vergütung aus diesem Auftragsverhältnis, wenn eine solche vereinbart worden oder üblich wäre