Den Akten lässt sich nicht entnehmen, woraus sich ein zivilrechtlicher (Entschädigungs-)Anspruch des Beschuldigten für die Betreuung seiner Mutter zu Lebzeiten ergeben soll. Der Beschuldigte führte hierzu lediglich aus, es sei seine persönliche Einschätzung gewesen, dass ihm dieser Betrag zustehe, wobei er aber nicht erklären konnte, weshalb genau Fr. 6'000.00 geschuldet gewesen sein sollen (vgl. Fragen 45 und 71 f. der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022).