Eine (vorsätzliche) Verwendung im Nutzen des Beschuldigten ist im Übrigen jedenfalls für die Barabhebung von Fr. 6'000.00 vom 28. April 2020 zu bejahen, liess der Beschuldigte sich doch Buchgeld in dieser Höhe vom Konto seiner verstorbenen Mutter durch die Bank in Bargeld für eigene Zwecke ausbezahlen. Dass diese Verwendung nicht unrechtmässig war, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm meint, steht zudem alles andere als fest. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, woraus sich ein zivilrechtlicher (Entschädigungs-)Anspruch des Beschuldigten für die Betreuung seiner Mutter zu Lebzeiten ergeben soll.