Es erscheint daher denkbar, dass das Strafgericht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Anvertrauens auch nach dem Tod von E._____ bejahen würde, da der Beschuldigte infolge fehlender Kenntnis der Bank vom Tod von E._____ im Zeitpunkt der strittigen Barabhebungen rein faktisch weiterhin ohne Einschränkungen auf die Kontoguthaben zugreifen konnte.