Einen analogen Fall hat das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Der Rechtsprechung kann aber entnommen werden, dass ein Anvertrauen nicht nur dann vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf rechtsgeschäftlichem Handeln (etwa der Einräumung einer Vollmacht) beruht, sondern auch dann, wenn ein faktischer Zugriff gewährt wurde (etwa durch Überlassen einer Kontokarte). Es erscheint daher denkbar, dass das Strafgericht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Anvertrauens auch nach dem Tod von E._____ bejahen würde, da der Beschuldigte infolge fehlender Kenntnis der Bank vom Tod von E.___