6.2.2. Es ist zu Recht unbestritten, dass die Buchgelder auf den Konten von E._____ dem Beschuldigten zu deren Lebzeiten anvertraut waren, da er über eine Einzelvollmacht für die Konten verfügte. Ob die Buchgelder nach dem Tod von E._____ dem Beschuldigten nicht mehr anvertraut waren, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm meint, scheint nicht ganz klar. Einen analogen Fall hat das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden.