In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, für die Erfüllung des Tatbestands notwendig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 113 zu Art. 138 StGB). An der Bereicherungsabsicht fehlt es, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit, aufweist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB). Objektiv meint Ersatzbereitschaft die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 126 zu Art. 138 StGB)