Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z. B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann oder dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 107 zu Art. 138 StGB).