Bereits in einem noch zum früheren (enger formulierten) Veruntreuungstatbestand (Art. 140 aStGB) ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhaltens schuldig mache, wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu seinem oder eines andern Nutzen verwende, wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld eigenmächtig verfüge (BGE 109 IV 27 E. 2c). Ein Anvertrauen liegt bei Forderungen sogar bereits dann vor, wenn dem Täter der Zugang (z.B. durch Übergabe einer Kontokarte) ermöglicht wurde (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 89 zu Art. 138 StGB).