Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei weiter dezidiert der Ansicht, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nicht eingehalten worden sei. Es sei schlicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am 2. Dezember 2021 vom Bestehen der Vollmachten erfahren habe, zumal der Beschuldigte sich über Jahre um die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits am 18. November 2021 die Kontoauszüge verlangt und habe in der Folge die - 11 - Bargeldbezüge und Zahlungen zumindest mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen müssen.