Art. 158 Ziff. 2 StGB verlange eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Diese sei ausgeschlossen bei einer Ersatzbereitschaft. Die Fr. 20'000.00 habe der Beschuldigte bereits zurückbezahlt, betreffend die Fr. 6'000.00 habe er erklärt, er werde diese zurückbezahlen, falls der Bezug sich als unrechtmässig erweise. Es sei schliesslich nicht Sache der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die weiteren unzähligen Transaktionen auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte (andere) unrechtmässige Transaktionen getätigt habe. Es bestehe folglich kein hinreichender Tatverdacht.