Es fehle daher am Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung. Diese fehle auch in Bezug auf die Transaktion über Fr. 6'000.00, nachdem der Beschuldigte glaubhaft darlege, dass ihm dieser Betrag für seine jahrelangen Aufwendungen für die Mutter zustehe. Schliesslich sei auch kein Vorsatz ersichtlich.