4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, wie auch der Beschwerdeführer ausführe, seien die Fr. 20'000.00 wieder auf das Konto einbezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie auch nur vorübergehend eine Schädigung habe entstehen können. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei ein Verletzungs- und kein Gefährdungsdelikt. Es sei kein Schaden eingetreten, zumal auch der allenfalls zustehende Kontozins der Bank marginal gewesen sein dürfte. Es fehle daher am Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung.