Die Strafantragsfrist sei vorliegend frühestens am 2. Dezember 2021 ausgelöst worden, als der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schreiben der F._____ Bank AG und der von der Mutter erteilten Vollmachten erhalten habe. Da er auch dann noch nicht sicher gewusst habe, ob strafbare Handlungen begangen worden seien, habe die Strafantragsfrist vermutlich allerdings selbst dann noch nicht begonnen.