lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten und seiner Mutter gehabt habe. Entsprechend habe er nicht gewusst, wer Vollmachten für die Konten seiner Mutter gehabt habe. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte auf der Steuerveranlagung seiner Mutter als Vertreter der Mutter aufgeführt sei, habe selbstverständlich nicht geschlossen werden müssen, dass der Beschuldigte über Vollmachten für die Konten verfügt habe. Die Strafantragsfrist beginne erst bei sicherer Kenntnis der Strafbarkeit, nicht bereits bei einem gehegten Verdacht. Die Strafantragsfrist sei vorliegend frühestens am 2. Dezember 2021 ausgelöst worden, als der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schreiben der F.__