Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch kurz auf die Rechtzeitigkeit des Strafantrages eingegangen, obwohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sich hierzu bloss in einem obiter dictum geäussert habe: Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass die Beziehung zwischen den Parteien seit über 20 Jahren stark zerrüttet sei und der Beschwerdeführer - 10 -