Falsch sei schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer lediglich noch um zwei Transaktionen gehe. Es seien auch noch weitere Transaktionen umstritten. Der Beschuldigte habe zwar für die meisten, aber eben nicht für alle Transaktionen einen Beleg vorweisen können. Diese Belege seien überdies von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht zu den Strafakten genommen worden, was eine eingehende Prüfung durch den Beschwerdeführer oder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verunmöglicht habe. Ein entsprechender Beweisantrag auf Edition der Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgewiesen.